Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,
liebe Freunde, sehr geehrte Damen und Herren,
in Ergänzung zu unserem Newsletter vom 21.01.2021 geben wir noch Informationen zur neuen Regelung des Homeoffice aufgrund der Corona-Arbeitsschutzverordnung:
1.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat für den Zeitraum vom 27.01.2021 bis zum 15.03.2021 eine spezielle Rechtsverordnung erlassen, welche zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages regelt, wie Homeoffice zu gestalten sei.
Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit anzubieten, in ihren Wohnräumen die Arbeitsleistung zu erbringen (sogenanntes Homeoffice), wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber gehalten wird, seinen Arbeitnehmer im Regelfall Homeoffice-Arbeitsplätze anzubieten. Er kann das Verlangen des Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice nur dann ablehnen, wenn er sich auf zwingende betriebliche Gründe berufen kann.
Was ein zwingender betrieblicher Grund ist, bleibt allerdings offen. Naheliegend ist, dass ein zwingender betrieblicher Grund vorliegt, wenn sich der Arbeitsplatz im Bereich der Produktion, der Dienstleistung, des Handels oder der Logistik befindet. Von der Kasse aus im Supermarkt kann man den Arbeitsplatz nicht nach Hause verlegen.
Zwingende betriebliche Gründe dürften auch vorliegen, wenn sich die Tätigkeit zwar grundsätzlich für das Homeoffice eignet, sie aber aus nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht von Zuhause erbracht werden kann, weil z. B. die übrigen Betriebsteile nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden können. Hierunter ist z. B. die Anwesenheit im Büro für denjenigen zu sehen, die die Post öffnen, Akten anlegen und bearbeiten. Dazu gehört auch die Warenannahme sowie Schalterdienste, Materialausgaben, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes.
Allerdings wird sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen können, er habe technische oder organisatorische Gründe vorzutragen, die auf Versäumnisse beruhen, weil er die IT-Ausstattung nicht angeschafft habe.
2.
Die Verordnung sieht weiter vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice anzubieten hat. Er kann allerdings nicht einseitig die Tätigkeit im Homeoffice anordnen. Es bedarf immer der Zustimmung des Arbeitnehmers. Dies ist eine wesentliche Neuerung, die bisher nicht geltendes Recht gewesen ist.
Allerdings macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Verordnung einen Rückzieher. Die Verordnung gibt dem einzelnen Arbeitnehmer nicht ein subjektives Klagerecht. Er kann also nicht vor dem Arbeitsgericht die Tätigkeit im Homeoffice einklagen. Die Arbeitnehmer können sich lediglich an die Arbeitsschutzbehörden sowie an die Unfallversicherungsträger wenden, die die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrollieren sollen. Wird gegen die Verordnung verstoßen, so kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € bestraft werden
Wir hoffen, Ihnen hiermit geholfen zu haben.
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